Unsere Satzung und Jugendordnung

Vereinssatzung (Stand 14.10.2022)

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein ist eine Theatergruppe und führt den Namen „Bühnentaucher e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kempten im Allgäu.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und dient der Förderung und Pflege des Kulturlebens, insbesondere des Theaterspiels sowie der Förderung von Arbeit mit Kindern und Jugendlichen besonders im Hinblick auf den Kompetenzerwerb und das Gemeinschaftsgefühl.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) das regelmäßige Erarbeiten und Aufführen von Theaterstücken.
(b) durch die Theaterausbildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen
und die
Vermittlung der Grundlagen des Schauspiels.
(c) den Erwerb und die Bewusstmachung wichtiger Selbst- und Sozialkompetenzen
wie Selbstbewusstsein, Toleranz, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit u.v.m.
während der Theaterarbeit.
(d) die Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater und beim Verband Bayerische Amateurtheater, die diese Weiterbildung gewährleisten
(e) die Veranstaltung vom gemeinsamen Ausflügen und Theaterbesuchen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, welche vom Vorstand festgelegt und genehmigt werden.
(7) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder
(1) Aktives Mitglied des Vereins ist jedes Mitglied, das mittels Beitrittserklärung seinen
Beitritt zum Verein erklärt. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 12 Jahren werden. Jüngere Personen erwerben die Mitgliedschaft ohne Stimm- und Wahlrecht.
(2) Personen unter 18 Jahren können den Beitritt mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erklären.
(3) Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung verpflichtete sich das Mitglied die Satzung anzuerkennen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod des Mitglieds.
(b) durch freiwilligen Austritts mittels einer schriftlichen Austrittserklärung.
(c) durch Ausschluss.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen das Vereinsinteresse verstößt, dem Verein in irgendeiner Weise Schaden zufügt oder sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhält, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer zweiwöchigen Frist, Gelegenheit zur persönlichen, mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
(7) Gegen den Ausschluss besteht keine Einspruchsmöglichkeit.
(8) Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge oder Gebühren.

§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung aktives Wahl- und Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu unterbreiten.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften zu unterstützen und die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet, schließt die weibliche Form aber selbstverständlich mit ein.
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1.Vorsitzenden
(b) dem Kassenwart
(c) dem Schriftführer
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es eine Doppelfunktion in der Vorstandschaft ausübt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
(4) Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
(5) Fällt oder scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der verbleibende Vorstand kommissarisch dessen Amt. Das offene Ehrenamt muss spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl neu besetzt werden.

§ 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, über die ein Protokoll zu führen ist, das zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergibt.
(2) Eine Vorstandsitzung muss abgehalten werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei gewählte Mitglieder anwesend sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung unterbreitet wird.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder, die mit Aufgaben betraut sind, zu den Sitzungen einzuladen, in denen es um Punkte geht, die diese Aufgaben betreffen. (Spielleiter, Beleuchter, Jugendleiter, Kostümbildner usw.)
(6) Die Vorstandschaft setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes aktive Mitglied (gem. §5) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung hat neben den, an anderen Stellen in der Satzung aufgeführten Aufgaben, folgende:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes und des Kassenwart.
(b) Festlegung der Höhe und Art der Beiträge.
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der/des Kassenprüfer.
(d) Beschlussfassung und Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einzuberufen werden, wenn es 25% der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen.
(2) Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Für die Durchführung gilt §10 dieser Satzung.

§ 12 Jugend des Vereins
(1) Alle Mitglieder des Vereins, bis einschließlich 27 Jahren, bilden die Jugend des Vereins. Diese führt und verwaltet sich selbst.
(2) Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.
(3) Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die, ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.


§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer für vier Jahre.
Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder.
Er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
(2) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der unter § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Kempten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt, zu anderen, als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Verabschiedet von der Gründerversammlung am 20.12.2013
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2014
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 14.02.2015
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 25.09.2021
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 14.10.2022

Jugendordnung

§ 1 Vereinsjugend
gemäß § 12 der Satzung des Vereins „Bühnentaucher e.V.“ gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung.
Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Vereinsjugend.
Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.

§ 2 Zweck
(1) das regelmäßige Erarbeiten und Aufführen von Theaterstücken.
(2) Theaterausbildung von Kindern und Jugendlichen und die Vermittlung der Grundlagen des Schauspiels.
(3) Erwerb und die Bewusstmachung wichtiger Selbst- und Sozialkompetenzen wie
Selbstbewusstsein, Toleranz, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit u.v.m. während der Theaterarbeit.
(4) die Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater und beim Verband Bayerische Amateurtheater, die diese Weiterbildung gewährleisten
(5) die Veranstaltung vom gemeinsamen Ausflügen und Theaterbesuchen.

§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
der/die Jugendvertreter*in
der/die stellvertretende Jugendleiter*in
die Jugendversammlung
die Jugendleiter mit Juleika (in beratender Funktion; ab 27 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht)

§ 4 der Jugendvertreter
Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet, schließt die weibliche Form aber selbstverständlich mit ein.
(1) Als Jugendvertreter ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Mindestens einer der beiden Jugendvertreter soll 18 Jahre alt, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein.
(2) Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 5 die Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 27 Jahren.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder zwischen 8 und 26 Jahren.
Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
(2) Die Jugendversammlung ist zuständig für:
(a) Entgegennahme der Berichte.
(b) Entlastung des Jugendvertreters.

(c) Wahl des Jugendvertreters.
(d) Beschlussfassung über Angelegenheiten der Vereinsjugend und vorliegende Anträge.
(e) Beschlussfassung über den Haushalt und die Finanzplanung
(f) Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung oder Auflösung der Jugendabteilung.
(3) Die Jugendversammlung findet einmal im Jahr statt.
(4) Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Einladung (auch per Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 5 Nr. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Jugendversammlung mit einer Mindestanzahl von 10% oder 5 Personen ist beschlussfähig.
Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
(7) Eine Änderung der Jugendordnung kann nur durch die Jugendversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Über die Jugendversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 Jugendfinanzen
(1) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbst organisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
(2) Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, die von der Jugend selbständig verwaltet werden.. Die Jugend gibt dem Vereinsvorstand Einsicht in die Jugendfinanzen.
(3) Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.
Der Prüfbericht wird zuerst der Jugendversammlung vorgelegt.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Jugendabteilung fällt das, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Verein Bühnentaucher e.V. mit einer Zweckbindung für Jugendarbeit.

§ 7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 14.10.2022 in Kraft.